Allge­meine Verkaufs- und Liefer­be­din­gungen

(Verwendung gegenüber Unter­nehmen)

1. Allge­meines – Geltungs­be­reich

1.1 Unsere Verkaufs- und Liefer­be­din­gungen gelten ausschließlich. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfts­be­zie­hungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entge­gen­ste­hende oder von unseren Verkaufs- und Liefer­be­din­gungen abwei­chende Bedin­gungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Liefer­be­din­gungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entge­gen­ste­hender oder von unseren Verkaufs- und Liefer­be­din­gungen abwei­chender Bedin­gungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbe­haltlos ausführen.

1.2 Neben­ab­reden, Zusiche­rungen oder Änderungen dieser Verkaufs- und Liefer­be­din­gungen sind nur bei unserer ausdrück­lichen, schrift­lichen Anerkennung verbindlich.

1.3 Ein Vertrag kommt erst mit unserer schrift­lichen Auftrags­be­stä­tigung oder der unver­züg­lichen Lieferung durch uns zustande.

1.4 Die in der Leistungs­be­schreibung (Auftrags­be­stä­tigung) festge­legten Beschaf­fen­heiten legen die Eigen­schaften des Liefer­ge­gen­standes umfassend und abschließend fest.

1.5 Unsere Erklä­rungen im Zusam­menhang mit diesem Vertrag (z.B. Leistungs­be­schreibung, Auftrags­be­stä­tigung, Bezug­nahme auf DIN-Normen usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrück­liche schrift­liche Erklä­rungen unserer­seits über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

1.6 Auftrags­än­de­rungen sind nur in Ausnah­me­fällen möglich und auch nur dann, wenn noch nicht mit der Fertigung begonnen wurde. Eventuelle Kosten für vom Besteller gewünschte Auftrags­än­de­rungen gehen zu Lasten des Bestellers.

2. Angebot – Angebots­un­ter­lagen

2.1 Alle Angebote sind freibleibend, sofern nichts Gegen­tei­liges bestimmt wird.

2.2 Zeich­nungen, Abbil­dungen, Maße und Gewichte und sonstige Leistungs­daten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2.3 An Abbil­dungen, Zeich­nungen, Kalku­la­tionen und sonstigen Unter­lagen behalten wir uns Eigentums- und Urheber­rechte vor. Dies gilt auch für solche schrift­lichen Unter­lagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrück­lichen schrift­lichen Zustimmung.

3. Preise – Zahlungs­be­din­gungen

3.1 Sofern sich aus der Auftrags­be­stä­tigung oder mangels anderer Verein­barung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, einschließlich Verpackung.

3.2 Die gesetz­liche Mehrwert­steuer ist nicht in unseren Preisen einge­schlossen; sie wird in gesetz­licher Höhe am Tag der Rechnungs­stellung in der Rechnung gesondert ausge­wiesen.

3.3 Sofern sich aus der Auftrags­be­stä­tigung oder mangels anderer geson­derter Verein­ba­rungen nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) nach 14 Tagen ab Rechnungs­datum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungs­verzug, sind wir berechtigt Verzugs­zinsen in Höhe von 8%-Punkte über dem jewei­ligen Basis­zinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugs­schaden nachzu­weisen, sind wir berechtigt, auch diesen geltend zu machen.

4. Lieferzeit

4.1 Der Beginn der von uns angege­benen Lieferzeit setzt die Abklärung aller techni­schen Fragen voraus.

4.2 Wir stehen für die recht­zeitige Beschaffung des Liefer­ge­gen­standes nur ein, soweit wir den Liefer­ge­gen­stand bzw. die dafür erfor­der­lichen Zulie­fe­rungen recht­zeitig erhalten. Wir werden aber den Besteller unver­züglich über die Nicht­ver­füg­barkeit oder nicht recht­zeitige Verfüg­barkeit des Liefer­ge­gen­standes bzw. der Zulie­fe­rungen infor­mieren. Die Beweislast dafür, dass eine Pflicht­ver­letzung im Zusam­menhang mit der Beschaffung des Liefer­ge­gen­standes von uns zu vertreten ist, obliegt dem Besteller.

4.3 Die Einhaltung unserer Liefer­ver­pflichtung setzt die recht­zeitige und ordnungs­gemäße Erfüllung der Verpflich­tungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbe­halten.

4.4 Kommt der Besteller in Annah­me­verzug oder verletzt er sonstige Mitwir­kungs­pflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entste­henden Schaden, einschließlich aufkom­mender Mehrauf­wen­dungen zu verlangen. Weiter­ge­hende Ansprüche bleiben vorbe­halten.

4.5 Kommt der Besteller im Fall des Annah­me­verzugs einem schrift­lichen Abnah­me­ver­langen innerhalb angemes­sener Zeit nicht nach, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadens­ersatz wegen Nicht­er­füllung zu verlangen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, als Schadens­ersatz wahlweise entweder pauschal 20% des verein­barten Brutto- Kaufpreises zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist einen gerin­geren Schaden nach, oder den Ersatz des effektiv entstan­denen Schadens vom Besteller zu fordern.

4.6 Sofern die Voraus­set­zungen von Ziff. 4 Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufäl­ligen Unter­ganges oder einer zufäl­ligen Verschlech­terung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuld­ner­verzug geraten ist.

4.7 Teillie­fe­rungen sind zulässig.

4.8 In Fällen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlicher unvor­her­ge­se­hener Ereig­nisse, die die Ausführung eines Auftrages behindern, sind wir für die Dauer der Behin­derung an die verein­barte Lieferzeit nicht gebunden.

5. Versand­be­din­gungen – Gefahren­übergang

5.1 Soweit der Versand nicht durch uns selbst vorge­nommen wird, rollen alle Sendungen auf Gefahr des Bestellers, dem auch die Versi­cherung der Ware obliegt. Der Gefahren­übergang erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe der Ware durch uns an den Versand­be­auf­tragten bzw. den Besteller.

5.2 Erkennbare Trans­port­schäden sind unver­züglich bei der Annahme der Ware, verdeckte Trans­port­schäden späte­stens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung, bei dem anlie­fernden Versand­be­auf­tragten schriftlich geltend zu machen.

5.3 Bei Versendung durch uns behalten wir uns die Wahl des Versand­weges und die Versandart vor.

6. Gewähr­lei­stung und Haftung für sonstige Mängel

6.1. Garantien werden von uns nur im Rahmen indivi­du­al­ver­trag­licher Abreden übernommen.

6.2. Die Unter­su­chungs- und Rügepflicht des § 377 HGB gilt aber auch dann, wenn der Kunde Besteller iSv § 14 BGB ist und die Bestellung in Ausübung einer gewerb­lichen oder selbstän­digen beruf­lichen Tätigkeit erfolgt.

6.3. Für gebrauchte Waren und Ausstel­lungsware ist die Gewähr­lei­stung insgesamt ausge­schlossen. Rekla­ma­tionen können weiter nicht anerkannt werden, wenn es sich um zweite Wahl oder einen Sonder­posten handelt und die Gebrauchs­tüch­tigkeit der Ware nicht entscheidend beein­trächtigt wird. Beim Kauf berück­sich­tigte Mängel können nicht als Rekla­mation geltend gemacht werden. Rekla­ma­tionen wegen Beein­träch­ti­gungen, die nach dem Stand der Technik unver­meidbar sind, wie die bei Echtholz­furnier bzw. Leder unver­meid­baren Farbab­wei­chungen bzw. Unregel­mä­ßig­keiten der Struktur, stellen keine Mängel dar, da die Ursache weder material‑, noch herstel­lungs­be­dingt ist. Dasselbe gilt für gering­fügige Abwei­chungen in der Qualität, Gewicht, Größe, Dicke, Breite, Ausrü­stung, Musterung und Farbe, soweit diese aufgrund gültiger Norm zulässig sind.

6.4. Soweit ein von uns zu vertre­tender Mangel der Kaufsache vorliegt, besteht – insoweit abwei­chend von § 439 Abs. 1 BGB – nach unserer Wahl ein Anspruch auf Nachbes­serung oder auf Ersatz­lie­ferung. Die zum Zwecke der Nacher­füllung erfor­der­lichen Aufwen­dungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Liefer­ge­gen­stand an einen anderen Ort als die Nieder­lassung des Bestellers verbracht wird, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestim­mungs­ge­mäßen Gebrauch.

6.5. Schlägt eine zweimalige Nachbes­serung oder Ersatz­lie­ferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurück­zu­treten oder eine entspre­chende Herab­setzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausge­schlossen. Dies gilt insbe­sondere für Schadens­er­satz­an­sprüche des Bestellers.

6.6. Im Rahmen der gesetz­lichen Gewähr­lei­stungszeit stellt der Lieferer sämtliche Ersatz­teile sowie den Einsatz des mobilen Kunden­dienstes ohne Berechnung zur Verfügung. Soweit die Gewähr­lei­stungszeit über die gesetz­liche Gewähr­lei­stungszeit von zwei Jahren hinausgeht, berechnet der Lieferer für weitere 12 Monate lediglich die jeweils gültige Fahrt­ko­sten­pau­schale. Danach werden neben der Fahrt­ko­sten­pau­schale auch die durch die Gewähr­lei­stungs­tä­tigkeit anfal­lenden Lohnkosten berechnet.

6.7. Soweit der Besteller Rechte aus den Rückgriffs­re­ge­lungen des §§ 478, 479 BGB geltend macht, schließen wir die Haftung auf Schadens­ersatz – soweit gesetzlich zugelassen – aus.

7. Haftung

7.1. Wir haften unein­ge­schränkt nach den gesetz­lichen Bestim­mungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrläs­sigen oder vorsätz­lichen Pflicht­ver­letzung von uns, unseren gesetz­lichen Vertretern oder unseren Erfül­lungs­ge­hilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkt­haf­tungs­gesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätz­lichen oder grob fahrläs­sigen Vertrags­ver­let­zungen sowie Arglist von uns, unseren gesetz­lichen Vertretern oder unseren Erfül­lungs­ge­hilfen beruhen, haften wir nach den gesetz­lichen Bestim­mungen. In diesem Fall ist aber die Schadens­er­satz­haftung auf den vorher­seh­baren, typischer­weise eintre­tenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetz­lichen Vertreter oder unsere Erfül­lungs­ge­hilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaf­fen­heits­ga­rantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garan­tierten Beschaf­fenheit beruhen, aber nicht unmit­telbar an der Ware eintreten, haften wir aller­dings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaf­fen­heits­ga­rantie erfasst ist.

7.2. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrläs­sigkeit verur­sacht werden, soweit die Fahrläs­sigkeit die Verletzung solcher Vertrags­pflichten betrifft, deren Einhaltung für die Errei­chung des Vertrags­zwecks von beson­derer Bedeutung ist. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischer­weise mit dem Vertrag verbunden und vorher­sehbar sind.

7.3. Eine weiter­ge­hende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechts­natur des geltend gemachten Anspruchs ausge­schlossen; dies gilt insbe­sondere auch für delikt­ische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeb­licher Aufwen­dungen statt der Leistung.

7.4. Soweit unsere Haftung ausge­schlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persön­liche Haftung unserer Angestellten, Arbeit­nehmer, Mitar­beiter, Vertreter und Erfül­lungs­ge­hilfen.

8. Rücktritt

Wir sind jederzeit und ohne Anmahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich die Vermö­gens­ver­hält­nisse des Bestellers wesentlich verschlechtert haben und infolge dessen die Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers gefährdet ist. Diese Voraus­set­zungen gelten zum Beispiel dann als erfüllt, wenn bei dem Besteller Zahlungs­ein­stel­lungen, Zwangs­voll­streckungs­maß­nahmen wegen Zahlungs­an­sprüchen, Wechsel- und Scheck­pro­teste erfolgen oder über das Vermögen des Bestellers ein Insol­venz­ver­fahren beantragt oder ein solches eröffnet wird. Die Rechte bestehen auch dann, wenn diese Voraus­set­zungen bereits bei Vertrags­ab­schluß vorhanden, uns jedoch nicht bekannt waren.

9. Eigen­tums­vor­behalt

9.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäfts­ver­bindung (bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung) vor.

9.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbe­sondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer‑, Wasser- und Diebstahl­schäden ausrei­chend gegen Neuwert zu versi­chern.

9.3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen hat uns der Besteller unver­züglich schriftlich zu benach­rich­tigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte in der Lage ist, die gericht­lichen und außer­ge­richt­lichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstan­denen Ausfall.

9.4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordent­lichen Geschäftsgang weiter­zu­ver­kaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forde­rungen in Höhe des Rechnungs­end­be­trages (inkl. Mehrwert­steuer) unserer Forderung ab, die ihm aus einer Weiter­ver­äu­ßerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verar­beitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzu­ziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, diese Forderung nicht einzu­ziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen aus den verein­nahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungs­verzug gerät und insbe­sondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insol­venz­ver­fahrens gestellt ist oder Zahlungs­ein­stellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller die uns abgetre­tenen Forde­rungen der Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erfor­der­lichen Angaben macht, die dazuge­hö­renden Unter­lagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.5. Die Verar­beitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorge­nommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen­ständen verar­beitet, so erwerben wir das Mitei­gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungs­end­betrag, inkl. Mehrwert­steuer) zu den anderen verar­bei­teten Gegen­stände zur Zeit der Verar­beitung. Für die durch Verar­beitung entste­hende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelie­ferte Kaufsache.

9.6. Der Besteller tritt uns auch die Forde­rungen zur Sicherung unserer Forde­rungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grund­stück gegen einen Dritten erwachsen.

10. Anzuwen­dendes Recht

Vertrags­ver­hält­nisse, auf die diese Verkaufs- und Liefer­be­din­gungen Anwendung finden, unter­liegen dem Recht der BRD – die Bestim­mungen des Überein­kommens der Verei­nigten Nationen über Verträge über den inter­na­tio­nalen Waren­verkauf vom 11. April 1980 sind ausge­nommen.

11. Gerichts­stand – Erfül­lungsort

11.1. Für alle sich aus dem Vertrags­ver­hältnis ergebenden Strei­tig­keiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffent­lichen Rechts oder ein öffentlich-recht­liches Sonder­ver­mögen ist, in Abhän­gigkeit vom Streitwert das Amtsge­richt am Sitz des Lieferers, oder die für unseren Geschäftssitz zuständige Handels­kammer des Landge­richts zuständig. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohn- oder Geschäfts­sitz­ge­richt zu verklagen.

11.2. Sofern sich aus der Auftrags­be­stä­tigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfül­lungsort.

12. Geltungs­be­reich

Die vorste­henden Verkaufs- und Liefer­be­din­gungen gelten vom 01. Mai 2012 an.